Bürgermeisterwahl am 02. Mai 2010 Wahlgrundsätze (§ 45 GemO) Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die Grundsätze der ersten Wahl; jedoch entscheidet die höchste Stimmzahl, bei Stimmengleichheit das Los. Eine erneute Stellenausschreibung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Bei der Neuwahl können auch Kandidaten antreten, die im ersten Wahlgang nicht zur Wahl standen. In diesem Fall bleiben allerdings nur wenige Tage, die notwendigen Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Ebenso können Bewerber, die bei der ursprünglichen Wahl kandidiert haben, ihre Kandidatur für die Neuwahl zurückziehen.
Im Gegensatz zu anderen Bundesländern gibt es in Baden-Württemberg, falls im ersten Wahlgang kein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht hat, keine Stichwahl zwischen den beiden erfolgreichsten Kandidaten, sondern es findet eine Neuwahl statt, bei der die relative Mehrheit der Stimmen ausreichend ist.
Wählbarkeit (§ 46 GemO)
Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche in Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbung in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nichtwählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossen ist. Nicht wählbar ist ferner, wer als Beamter im förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil aus dem Dienst entfernt worden ist, oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Rechtskraft des Urteils oder der entsprechenden Maßnahme folgenden fünf Jahren; der Entfernung aus dem Dienst steht bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts gleich.
Ergebnisse der Bürgermeisterwahl vom 02. Mai 2010
- Zahl der Wahlberechtigten 2.638
- Zahl der Wähler 1.186
- davon Briefwähler 166
- Wahlbeteiligung 44,96%
- Zahl der ungültigen Stimmen 9
- Zahl der gültigen Stimmen 1.177
Von den gültigen Stimmen fielen auf:
Schöck, Matthias 1.173
Dipl. Verw.wirt(FH) / Bürgermeister
- Borndörfer-Notter, Tanja 2
- Schillinger, Roland 1
- Hörmann, Günter 1
Im ersten Wahlgang einer Bürgermeisterwahl ist nach § 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Der Kandidat Matthias Schöck hat im ersten Wahlgang mit 99,6% der gültigen Stimmen eindeutig die absolute Mehrheit überschritten und ist damit im Amt bestätigt worden.