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Berücksichtigung von Artenschutzbelangen in baurechtlichen Verfahren
Die meisten Bauherr*innen wissen, dass bei Bauvorhaben baurechtliche Bestimmungen einzuhalten sind. Dass der Artenschutz als weiterer öffentlich-rechtlicher Belang zu beachten ist, ist häufig weniger bekannt. So kommt es leider immer wieder beim Abriss von Gebäuden mit beispielsweise einem Fledermausquartier zu einem artenschutzrechtlichen Verstoß.
Insbesondere wenn es sich um einen baurechtlich genehmigungsfreien Gebäudeabriss handelt, ist es wichtig, dass die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt zeitnah durch den Bauherren kontaktiert wird. So kann sichergestellt werden, dass ein Abriss rechtssicher durchgeführt werden kann. Auch die vorbereitende Rodung oder Freimachung eines Baugrundstücks kann möglicherweise zu artenschutzrechtlichen Verstößen führen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn dabei Baumhöhlen, Vogelgelege oder andere Lebensräume wie z.B. besonnte Mauern für Zauneidechsen beseitigt werden. Kann nach erster Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde nicht ausgeschlossen werden, dass besonders oder streng geschützte Tierarten betroffen sein könnten, wird der Bauherr aufgefordert, eine fachkundige Person hinzuzuziehen. Gemeinsam wird dann eine Lösung erarbeitet.
Gut aufgearbeitete Informationen finden sich dazu unter www.artenschutz-am-haus.de oder im Merkblatt der Landkreisverwaltung unter www.lrabb.de im Bereich „Service und Verwaltung“ unter der Rubrik „Broschüren“ (Naturschutz).
Sehr hilfreich ist auch die Hilfestellung des Wirtschaftsministeriums, die unter folgendem link abrufbar ist: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Publikationen/Bauen/Leitfaden_Artenschutz2019.pdf (PDF-Datei)
Die gesetzlichen Vorgaben des Artenschutzes nach § 39 und § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes sind zwingend (auch bei Gehölzfällungen / -rodungen oder Abriss/ Sanierung) zu beachten. Es ist unter anderem verboten,
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (z.B. Käfer in Altbäumen; Vogelgelege),
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören (z.B. Mauersegler, Schwalben),
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (z.B. Baumhöhlen, Schwalbennester, Dachstühle für Vögel und Fledermäuse).
Zur rechtlichen Absicherung wenden Sie sich an eine fachlich qualifizierte Person (Biologe/ ökologischer Gutachter) und die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Böblingen (landwirtschaft-naturschutz(@)lrabb.de)
Für Fragen rund um den Artenschutz stehen Ihnen die Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.