Rathaus informiert / Aktuelles: Gemeinde Hildrizhausen

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Kurzbericht über die Gemeinderatssitzung am 27. Juli 2021

Autor: Herr Jassmann
Artikel vom 30.07.2021

Bebauungsplan "Rosneäcker"
- Behandlung und Entscheidung über die eingegangenen
  Stellungnahmen im Rahmen der erneuten Auslegung gemäß § 3
  Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB
  (verkürzte Offenlage) und der erneuten verkürzten Beteiligung
  der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
  § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB

- Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Rosneäcker“

Hierzu beschloss der Gemeinderat einstimmig:

  1. Die Stellungnahmen und Anregungen zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans „Rosneäcker“ mit dazugehörigem zeichnerischem Teil, dem Textteil, den örtlichen Bauvorschriften und sonstigen Hinweisen in der Fassung vom 12. Juni 2021, die im Rahmen der erneuten verkürzten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB und der erneuten verkürzten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB eingegangen sind, sowie die jeweiligen Stellungnahmen der Verwaltung und der Planer samt Abwägungsvorschlägen hierzu vom 21. Juli 2021 werden zur Kenntnis genommen und gebilligt. Dies gilt auch für die Stellungnahme der Fachbehörden des Landratsamtes Böblingen vom 16. Juli 2021 (eingegangen am 23. Juli 2021) und in Bezug auf den Kommentar hierzu vom 26. Juli 2021 sowie für den dazu zugehörigen Aktenvermerk vom 27. Juli 2021. Ebenso wird die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Ausgleichsbedarf und zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen zwischen der Gemeinde Hildrizhausen und dem Land Baden-Württemberg vom 26. Juli 2021 zur Kenntnis genommen.
  2. Der Gemeinderat beschließt den daraus erstellten Bebauungsplan „Rosneäcker“ mit dazugehörigem zeichnerischem Teil, dem Textteil, den örtlichen Bauvorschriften und sonstigen Hinweisen sowie der Begründung in der Fassung vom 21. Juli 2021 und allen weiteren Anlagen gemäß § 10 BauGB als Satzung.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan „Rosneäcker“ ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Grundsatzbeschluss zu den Planungen in Bezug auf die Sanitärräumlichkeiten und den Standort des Kiosks im Rahmen des zweiten Abschnitts der Sanierung des Freibads

Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgte folgende Beschlussfassung:

  1. Den vorgelegten Planungen in Bezug auf die Sanitärräumlichkeiten im Freibad wird zugestimmt. Dieser Beschluss erfolgte einstimmig.
  2. Bei Stimmengleichheit wurde abgelehnt, dass der Bau eines Kiosks im Freibad in jedem Fall erfolgt, also notfalls auch, wenn dieser nicht förderfähig ist.
  3. Mehrheitlich wurde beschlossen, dass der Bau eines Kiosks im Freibad unter der Voraussetzung erfolgt, dass dieser förderfähig ist.
  4. Mehrheitlich wurde für diesen Fall als Standort für den Freibadkiosk der vorgeschlagene Standort 1 (beim seitherigen Flüssiggastank in der südwestlichen Ecke des Freibadgeländes) beschlossen.
  5. Mehrheitlich wurde für diesen Fall die Verwaltung beauftragt, dem Gemeinderat ein fachlich abgestimmtes Nutzungskonzept für den neuen Freibadkiosk vorzulegen sowie auf dieser Basis denkbare Betreibermodelle zu entwickeln.
  6. Die Verwaltung wurde schließlich einstimmig beauftragt, auf dieser Basis den Bauantrag vorzubereiten und die weiteren Schritte zur Umsetzung dieses Vorhabens in die Wege zu leiten.

Vergabe des Auftrags zur Planung (Leistungsphase 5 bis 8) im Zusammenhang mit der Sanierung der Badewassertechnik, der Sanitärräumlichkeiten und dem Neubau eines Kiosks im Freibad

Das Gremium beschloss einstimmig:

  1. Beim bestehenden Planungsauftrag für die Ingenieurleistungen zur Sanierung der Badewassertechnik, der Sanitärräumlichkeiten und zum eventuellen Neubau eines Kiosks im Freibad werden die Leistungsphasen 5 bis 8 (Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe, Objektüberwachung) an das Planungsbüro Richter + Rausenberger Partnerschaftsgesellschaft mbB im Bäderbau, Gerlingen, vergeben.
  2. Die Vergütung erfolgt dabei für die Ingenieurleistungen bei der Badewassertechnik nach § 53 Absatz 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Honorarzone 2 unten, und für die technische Ausrüstung nach § 55 Absatz 1 HOAI, Honorarzone 2 unten.
  3. Die Planungsleistungen zur Sanierung der Sanitärräumlichkeiten und zum eventuellen Neubau des Kiosks werden nach § 33 Absätze 1 und 2 HOAI, Honorarzone 3 unten, sowie § 53 Absatz 2 HOAI, Honorarzone 2 unten, vergütet. Dabei fällt kein Umbauzuschlag in Höhe von 20 % an.
  4. Die Planungen zur Sanierung des Planschbeckens werden auf Grund der zusätzlichen Kosten im Bereich des Sanitärgebäudes und des eventuellen Neubaus eines Kiosks vorläufig und bis auf Weiteres nicht mehr weiterverfolgt.

Verschiedenes – Bekanntgaben – Anfragen

Der Vorsitzende gab bekannt, dass in der nichtöffentlichen Sitzung am 20. Juli 2021 keine Beschlüsse gefasst wurden.

Darüber hinaus informierte er den Gemeinderat darüber, dass nach Abstimmungsgesprächen mit den Leiterinnen der Kindertagesstätten und der Schönbuchschule sowie auf Kreisebene die Gemeinde aktuell dazu tendiert, lediglich so genannte CO2-Ampeln für einen Teil der dortigen Räumlichkeiten anzuschaffen. Momentan liegen die Förder-Richtlinien hierfür zwar noch nicht vor, aber voraussichtlich wird es auch hierfür einen Zuschuss in Höhe von 50 % geben. Als Kriterien, die für diese Haltung ausschlaggebend sind, nannte der Vorsitzende neben der Tatsache, dass natürliches Lüften durch nichts ersetzt werden kann und insofern eine Förderung für so genannte mobile Luftfilter voraussichtlich ohnehin nur in schwer belüftbaren Räumlichkeiten möglich ist, deren Energieverbrauch und Lärmemission, die momentan noch ungeklärte Frage der Wirksamkeit und die Tatsache, dass deren Einsatz keine Auswirkungen auf Quarantäneregelungen hat.

Zudem erinnerte Bürgermeister Schöck daran, dass in der nunmehr anstehenden 9-wöchigen Sommerpause wie bereits in der Vergangenheit die Verwaltung in Absprache mit dem Kreisbaumeister eine Position zum gemeindlichen Einvernehmen bei eingehenden Bauvorhaben abgeben wird, um durch zeitlichen Ablauf zu verhindern, dass dieses unterstellt wird.