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Gemeinde Hildrizhausen (Druckversion)

Informationen zum Rathausbetrieb ab Montag, dem 3. Januar 2022

Autor: Herr Jassmann
Artikel vom 05.01.2022

Ab dem neuen Jahr wurde der Zutritt zu kommunalen Verwaltungen in § 17 c der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wie folgt geregelt:

„Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher ist der Zutritt zu den Verwaltungsgebäuden kommunaler Verwaltungen in den Alarmstufen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Behördenleitung kann für bestimmte Verwaltungsbereiche oder bestimmte Verwaltungsdienstleistungen sowie für die Abholung und Rückgabe von Unterlagen Ausnahmen von der Zutrittsregelung des Satzes 1 zulassen.“

Die Begründung zur Corona-Verordnung führt hierzu aus:

„Als Besuchende im Sinne der Regelung gelten alle Personen, die nicht in der jeweiligen kommunalen Verwaltung beschäftigt sind. Zu den Besuchenden zählen daher beispielsweise Antragstellerinnen und Antragsteller, Begleitpersonen, Rechtsanwälte, Sachverständige, Handwerker und sonstige Dienstleister. Klarstellend ist zu ergänzen, dass die Zutrittsbeschränkung nicht für notwendige sozialrechtliche Leistungen, insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch oder dem Wohngeldgesetz, gilt. (…)

Die Behördenleitung kann nach Satz 2 insbesondere für bestimmte Verwaltungsbereiche oder bestimmte Verwaltungsdienstleistungen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von der Zutrittsregelung des Satzes 1 zulassen, etwa für solche, die typischerweise nur einen sehr kurzen Aufenthalt im Verwaltungsgebäude erfordern (wie z. B. reine Abholungen). Generelle Ausnahmen, z.B. für die gesamte Gemeindeverwaltung, sind nicht zulässig. Für notwendige sozialrechtliche Leistungen, die etwa der Grundsicherung dienen, hat die Behördenleitung ihr Ermessen dahingehend auszuüben, dass für die Inanspruchnahme dieser Leistungen auch ohne den Nachweis eines negativen Tests Behörden betreten werden können. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Veranstaltungen bzw. Sitzungen i.S.v. § 10 Absatz 4 und 6 sowie den Zugang zu diesen; in diesen Fällen greifen § 10 Absatz 4 und 6 als speziellere Vorschriften.“

Für das Rathaus Hildrizhausen werden in diesem Sinne für Verwaltungsdienstleistungen mit kurzem Aufenthalt im Rathausgebäude (beispielsweise reine Abholungen und Rückgabe von Unterlagen, Unterschriften oder dergleichen) Ausnahmen von der 3 G-Regel zugelassen.

Wir bitten darum, diese Regelung über die seither bereits geltenden Vorgaben hinaus (Dienstleistungen ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung, Online-Terminbuchungsportal für das Einwohnermelde-, Pass-, Gewerbe- und Fundamt, Hygiene- und Abstandsvorschriften sowie Maskenpflicht) zu beachten.

Das Vorliegen erforderlicher Testnachweise muss nach Auffassung des Sozialministeriums beim Zutritt zu kommunalen Verwaltungen im Wege der Vollkontrolle überprüft werden. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Bußgeld erhoben werden kann, wenn nicht-immunisierte Personen ohne erforderlichen Testnachweis das Rathausgebäude betreten.

Darüber hinaus sollte es selbstverständlich sein, dass das Rathaus nicht betreten wird, wenn nach dem Kontakt mit einer infizierten Person noch keine 14 Tage vergangen sind oder wenn man Krankheitssymptome wie beispielsweise einen Atemwegsinfekt oder erhöhte Temperatur aufweist.

Wir bitten um Verständnis für diese Maßnahmen zum gegenseitigen Gesundheitsschutz!

http://www.hildrizhausen.de//rathaus-gemeinderat/rathaus-informiert-/-aktuelles