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Stellungnahme der Gemeindeverwaltung zur Berichterstattung in der Presse im Zusammenhang mit der Grundsteuer B
In den vergangenen Tagen konnten der Presse sowohl im überregionalen Teil als auch im lokalen Teil Berichterstattungen zum Thema „Grundsteuer B“ entnommen werden.
Dabei wurden im Zusammenhang mit Hildrizhausen auch der Begriff wie „Spitzenreiter“ oder die Beschreibung „Grundsteuer landkreisweit am deutlichsten erhöht“ verwendet.
Nachdem diese Wortwahl einen nicht zutreffenden bzw. schlicht falschen Eindruck weckt, sieht sich die Gemeindeverwaltung zu einer Richtigstellung veranlasst.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19. November 2024 einstimmig die in diesem Zusammenhang notwendige Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) beschlossen. Die in diesem Zusammenhang erstellte sehr umfangreiche Sitzungsvorlage beinhaltete alle notwendigen Informationen und Hintergründe, die zum Beschlussvorschlag der Verwaltung mit einem Hebesatz für die Grundsteuer B von 154 vom Hundert der Steuermessbeträge geführt hat. Diese Sitzungsvorlage kann im Ratsinformationssystem der Gemeinde Hildrizhausen nachgelesen werden. Hierauf können Sie entweder direkt über https://hildrizhausen.ris-portal.de oder über eine Verlinkung auf der Startseite der Gemeindehomepage (www.hildrizhausen.de) unter der Rubrik „Schnell gefunden“ zurückgreifen. Auf der Startseite des Ratsinformationssystems kann unter der Rubrik „Schnellzugriff“ unter der Kachel „Sitzungen“ die Sitzung am 19. November 2024 aufgerufen werden. Die entsprechenden Dokumente (Sitzungsvorlage mit Anlagen und Berechnungen) finden sich unter TOP 3 dieser Sitzung. Diesen sind die Hintergründe unter anderem auch zur Abweichung der Beschlussempfehlung zum Hebesatz vom so genannten Transparenzregister zu entnehmen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Grundstücke im Baugebiet „Rosneäcker“, die auch in der alten Systematik zu einer absoluten Erhöhung des Aufkommens der Grundsteuer B geführt hätten, was selbstverständlich Berücksichtigung finden muss und im so genannten Transparenzregister schlicht nicht berücksichtigt war.
Stand heute bleibt also festzuhalten, dass der beschlossene Hebesatz von 154 vom Hundert der Steuermessbeträge zu einer aufkommensneutralen Grundsteuer B führt und dass ein Hebesatz in den Grenzen des so genannten Transparenzregisters zu einem niedrigeren Aufkommen der Grundsteuer B geführt hätte.
Ganz konkret beläuft sich das aktuell veranschlagte Aufkommen der Grundsteuer B auf 533.191 € und bewegt sich damit sogar 6.809 € unterhalb des veranschlagten Betrages in Höhe von 540.000 €. Es kommt hinzu, dass nach der neuen Systematik die Bebauung eines Grundstücks zu einer 30 %-igen Reduzierung der dafür anfallenden Grundsteuer B führt. Konkret reduziert sich dieser Betrag also mit jeder weiteren Bebauung von seither unbebauten Grundstücken noch etwas.
Nachdem die eingangs erwähnte Berichterstattung im Zusammenhang mit dieser Thematik einen gänzlich falschen Eindruck erweckt, erschien diese Stellungnahme bzw. Richtigstellung notwendig.