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Äcker und Wiesen nicht betreten!

Autor: Herr Jassmann
Artikel vom 03.05.2021

Wir möchten noch einmal ausdrücklich auf die Regelungen zum Betreten von Äckern und Wiesen während der Nutzzeit hinweisen.

Unsere Kulturlandschaft lebt davon, dass sie von Landwirten bewirtschaftet und gepflegt wird. Ohne den enormen Arbeitseinsatz der Landwirte würde unser gesamtes Landschaftsbild nicht so gepflegt aussehen und schnell verwildern.

Leider kommt es in den letzten Jahren verstärkt dazu, dass Erwachsene und in der Folge natürlich auch Kinder das Betretungsverbot von Wiesen und Feldern während der Nutz- bzw. Vegetationszeit immer weniger beachten. Dies führt verständlicherweise dazu, dass diejenigen, die in mühevoller Arbeit zuvor ihre Kulturen angelegt haben, enttäuscht und empört sind, wenn diese beeinträchtigt und beschädigt werden.

Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich im Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft wieder, konkret in § 44, der im Folgenden auszugsweise abgedruckt wird:

§ 44

Schranken des Betretungsrechts (zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)

(1) Das Betretungsrecht gemäß § 59 Absatz 1 BNatSchG umfasst nicht das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen und Anhängern, das Zelten oder das Feuermachen. Das Fahren mit Fahrrädern oder Pedelecs (Fahrräder mit elektrischer Motorunterstützung) ohne oder mit Anhänger, elektronischen Mobilitätshilfen nach § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung sowie Krankenfahrstühlen mit oder ohne Motorantrieb ist auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

(3) In Schutzgebieten richtet sich das Betretungsrecht nach den jeweiligen Schutzbestimmungen. Soweit die Rechtsverordnung keine Regelung enthält, ist das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in Naturschutzgebieten nur auf Straßen und geeigneten Wegen gestattet.

(4) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen.

Die Gemeindeverwaltung bittet deshalb darum, vor Ort nur die Wege zu benutzen und auf die Kulturflächen der Landwirte Rücksicht zu nehmen!