Lebenslagen: Gemeinde Hildrizhausen

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Beitrag zur Krankenversicherung und Zuzahlungen

Für die gesundheitliche Versorgung ihrer Versicherten stellen die gesetzlichen Krankenkassen Leistungen zur Verfügung. Dafür erheben die Krankenkassen Beiträge, die seit 1. Januar 2009 mit der Einführung des Gesundheitsfonds einheitlich mit einem allgemeinen Beitragssatz bemessen werden.

Seit 1. Januar 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 14,6 Prozent. Eine Hälfte trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Hinzu kommt ein kassenindividueller einkommensabhängiger Zusatzbeitrag, der ebenfalls hälftig getragen wird. Wie hoch der Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ausfällt, hängt auch davon ab, wie wirtschaftlich die Krankenkasse arbeitet.

Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Das erhöht den Anreiz im Wettbewerb eine qualitativ hochwertige Versorgung anzubieten und effizient zu wirtschaften, um so die Zusatzbeiträge möglichst gering zu halten.

Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin müssen Sie Ihrem Arbeitgeber melden, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Der Arbeitgeber leitet den Gesamtbetrag an die Krankenkasse weiter. Die Krankenkassen führen die eingenommenen Beiträge direkt an den Gesundheitsfonds ab.

Die Krankenkassen erhalten zur Deckung ihrer Ausgaben Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds. Krankenkassen mit älteren und kränkeren Versicherten erhalten mehr als Krankenkassen mit einer Vielzahl an jungen und gesunden Versicherten.

Der Gemeinsame Bundesausschuss als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden (Regelleistungen).

Darüber hinaus kann jede Krankenkasse noch über die Regelleistungen hinausgehende Satzungsleistungen und besondere Versorgungsformen anbieten (z. B. hausarztzentrierte Versorgung). Hier lohnt es sich, bei der Auswahl einer Krankenkasse die Angebote zu vergleichen.

Als gesetzlich versicherte Person müssen Sie Zuzahlungen leisten.

Hinweis: Besonderheiten beim Krankenkassenbeitrag und der Zuzahlungspflicht gibt es für Schüler und Schülerinnen, Auszubildende, Studierende und chronisch Kranke.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 20.02.2023 freigegeben.