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Gemeinde Hildrizhausen (Druckversion)

Bebauungsplan „Ecke Tübinger Straße / Länderstraße“ - Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans -

Autor: Herr Jassmann
Artikel vom 28.05.2020

Der Gemeinderat der Gemeinde Hildrizhausen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26. Mai 2020 den Bebauungsplan „Ecke Tübinger Straße / Länderstraße“ in der Fassung vom 08. Mai 2020 als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan in der Fassung vom 08. Mai 2020 wurde gebilligt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wurde.

Der räumliche Geltungsbereich ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes „Ecke Tübinger Straße / Länderstraße“ vom 08. Mai 2020 zu entnehmen.

Der Bebauungsplan „Ecke Tübinger Straße / Länderstraße“ vom 08. Mai 2020 ist nachfolgend dargestellt:

Der Bebauungsplan „Ecke Tübinger Straße / Länderstraße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Begründung können im Rathaus, Zimmer 8 (Obergeschoss), Herrenberger Straße 13, 71157 Hildrizhausen, während der Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung

montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Außerdem kann der Bebauungsplan mit Begründung unter folgendem Pfad auf der Internetseite der Gemeinde Hildrizhausen (www.hildrizhausen.de) eingesehen werden:

Leben & Wohnen ► Bauen & Wohnen ► wirksame/rechtskräftige Bebauungspläne

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a (bei Bebauungsplänen nach § 13 a BauGB) beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Eine etwaige Verletzung der in § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Hildrizhausen, Herrenberger Straße 13, 71157 Hildrizhausen, geltend zu machen.

Hildrizhausen, den 27. Mai 2020

 

gez.

Matthias Schöck

Bürgermeister

http://www.hildrizhausen.de//rathaus-gemeinderat/amtliche-bekanntmachungen