Amtliche Bekanntmachungen: Gemeinde Hildrizhausen

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Amtliche Bekanntmachungen

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Bebauungsplan „Ecke Altdorfer Straße / Hundsrückenstraße“ - Öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes mit örtlichen Bauvorschriften -

Autor: Herr Jassmann
Artikel vom 20.03.2020

Der Gemeinderat der Gemeinde Hildrizhausen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17. März 2020 den Entwurf des Bebauungsplanes „Ecke Altdorfer Straße / Hundsrückenstraße“ sowie den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.

Im Einzelnen gilt der Entwurf des Bebauungsplanes „Ecke Altdorfer Straße / Hundsrückenstraße“, bestehend aus zeichnerischem Teil und Textteil, sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Ecke Altdorfer Straße / Hundsrückenstraße“ vom 17. März 2020. Dem Bebauungsplanentwurf ist der Entwurf der Begründung vom 17. März 2020 beigefügt.

Der Entwurf des zeichnerischen Teils des Bebauungsplanes „Ecke Altdorfer Straße / Hundsrückenstraße“ vom 17. März 2020 ist nachfolgend dargestellt:

Vom räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ortskern - 3. Änderung“ sind folgende Flurstücke erfasst:

Hundsrückenstraße 21         Flst.Nr. 116

Hundsrückenstraße 23         Flst.Nr. 117

Hundsrückenstraße 25         Flst.Nr. 118

Hundsrückenstraße 25/1      Flst.Nr. 118/1

Hundsrückenstraße 27         Flst.Nr. 114

Altdorfer Straße 1                  Flst.Nr. 127

Altdorfer Straße 3 und 3/1   Flst.Nr. 128

Altdorfer Straße 5                  Flst.Nr. 129

Altdorfer Straße 5/1               Flst.Nr. 129/6

Altdorfer Straße                     Flst.Nr. 129/7

Robert-Koch-Straße 8          Flst.Nr. 129/3

Robert-Koch-Straße              Flst.Nr. 129/4

Der exakte räumliche Geltungsbereich ist dem zeichnerischen Teil des Entwurfs des Bebauungsplanes „Ecke Altdorfer Straße / Hundsrückenstraße“ vom 17. März 2020 zu entnehmen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans überlagert Teilflächen von drei rechtsverbindlichen Bebauungsplänen:

-     Bebauungsplan „Obere Hofäcker“, rechtsverbindlich seit 1971,

-     Bebauungsplan „Altdorfer Straße“, rechtsverbindlich seit 1992,

-     „2. Änderung Bebauungsplan Ortskern“, rechtsverbindlich seit 2013.

Der Entwurf des Bebauungsplanes „Ecke Altdorfer Straße / Hundsrückenstraße“ und der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung in der Zeit

vom 30. März 2020

bis 30. April 2020 (je einschließlich)

im Schaukasten des Rathauses für jedermann zugänglich öffentlich ausgelegt und kann zu jeder Zeit dort eingesehen werden.

Zusätzlich können die Planungsunterlagen unter folgendem Pfad auf der Internetseite der Gemeinde Hildrizhausen eingesehen werden:

www.hildrizhausen.de ► Leben & Wohnen ► Bauen & Wohnen ► Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen beim Bürgermeisteramt Hildrizhausen, Herrenberger Straße 13, 71157 Hildrizhausen schriftlich (per Post oder per E-Mail an reza@hildrizhausen.de) oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Über sie entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Hinweis zum Datenschutz:

Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name und Anschrift, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich die abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt ein, dass die Gemeinde Hildrizhausen oder ein von der Gemeinde beauftragter Dritter (zum Beispiel externe Planungsbüros) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zum Verfahren zukommen lässt. Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Gemeinde Hildrizhausen oder von der Gemeinde eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Hildrizhausen oder den von der Gemeinde eingeschalteten Dritten Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

Hildrizhausen, den 20. März 2020

 

gez.

Matthias Schöck

Bürgermeister