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Gemeinde Hildrizhausen (Druckversion)

Anzeigepflicht einer Hundehaltung

Autor: Herr Jassmann
Artikel vom 15.05.2019

Nach § 10 der Hundesteuersatzung der Gemeinde ist eine Hundehaltung innerhalb eines Monats nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter (3 Monate) erreicht hat, der Gemeinde anzuzeigen. Das Unterlassen dieser Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ein Hundehalter, der aus einer anderen Gemeinde zuzieht, muss die Hundehaltung ebenfalls anzeigen, auch wenn die Jahressteuer am bisherigen Wohnort bereits bezahlt wurde. Die zu viel entrichtete Hundesteuer wird von der bisherigen Wohnortgemeinde zurück erstattet. Ab dem 1. des Folgemonats beginnt die Steuerpflicht in Hildrizhausen.

Ebenso ist das Ende einer Hundehaltung nach § 10 Abs. 2 innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert, sind in der Anzeige Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung in der Gemeinde beendet wird. Zuviel entrichtete Hundesteuer wird zurück erstattet.

Gemäß § 4 Abs. 2 wird die Hundesteuer als Jahressteuer erhoben und entsteht am 1. Januar für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt oder beginnt die Hundehaltung erst nach diesem Zeitpunkt, so beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des darauffolgenden Kalendermonats (§ 3 Hundesteuersatzung).  

Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. Der Halter muss nicht unbedingt der Eigentümer sein. Nach § 2 Abs. 1 der Hundesteuersatzung ist der Halter eines Hundes, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 96,00 €. Für den zweiten und jeden weiteren im Haushalt gehaltenen Hund erhöht sich der Steuersatz auf 192,00 €.

Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen (Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“  oder „H“ besitzen) dienen, sind von der Hundesteuerpflicht befreit. Zudem sind Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen, von der Steuer befreit.

Bei Verlust der Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 2,50 € ausgehändigt.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau Krahl unter der Telefonnummer 9387-20 gerne zur Verfügung.

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