Seite drucken
Gemeinde Hildrizhausen (Druckversion)

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2019

Autor: Herr Jassmann
Artikel vom 09.01.2019

In Ihrem letzten Grundsteuer-Jahresbescheid war folgender Hinweis enthalten:

„Dieser Bescheid gilt bis eine Änderung eintritt z. B. im Steuerbetrag oder bei Eigentümerwechsel.“

Die im letzten Grundsteuer-Jahresbescheid festgesetzten Raten zu den Steuerterminen 15.02./15.05./15.08./15.11. oder 01.07. bei Jahreszahlern gelten auch für das Jahr 2019.

1. Steuerfestsetzung

Der Gemeinderat hat durch die Hebesatzsatzung vom 09. November 2010 die Hebesätze für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2011 festgesetzt auf

-           320 v. H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und

-           330 v. H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).

Die Hebesätze 2019 sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2019 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2019 in derselben Höhe wie für das Jahr 2018 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.

2. Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2019 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen. Das bisherige Buchungszeichen gilt weiterhin, bitte geben Sie es bei Ihrer Zahlung an. 

Bei Steuerpflichtigen, die eine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, wird der Steuerbetrag zum jeweiligen Fälligkeitstermin von der Gemeindekasse eingezogen.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Hildrizhausen, Herrenberger Straße 13, 71157 Hildrizhausen einzulegen.

Hildrizhausen, den 03. Januar 2019

gez.
Matthias Schöck
Bürgermeister

http://www.hildrizhausen.de//rathaus-gemeinderat/rathaus-informiert-/-aktuelles