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Nutzung der Aussegnungshalle über das Winterhalbjahr

Autor: Herr Jassmann
Artikel vom 19.10.2020

Seit Beginn der Corona-Pandemie wurden Trauerfeiern im Rahmen von Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen auf dem Friedhofsgelände im Freien durchgeführt.

Mit Blick auf das bevorstehende Winterhalbjahr und die damit verbundenen kalten Temperaturen hat die Gemeindeverwaltung in Absprache mit den Kirchengemeinden nunmehr anhand eines Hygienekonzeptes folgende Regelungen zur Nutzung der Aussegnungshalle unter Pandemiebedingungen getroffen, die es zumindest ca. 45 Personen ermöglicht, sich während der Trauerfeier in der Aussegnungshalle aufzuhalten:

1.     Alle Teilnehmer/innen an einer Trauerfeier werden jeweils mit Vor- und Nachname, Anschrift sowie Telefonnummer erfasst (Datenerhebung). Diese Daten sind nach vier Wochen wieder zu löschen.

2.     Als Sitzplätze dürfen ausnahmslos die durch Sitzkissen in der ersten, der dritten und der fünften Reihe der Sitzbänke markierten Bereiche sowie Einzelstühle genutzt werden.

Die erste Reihe der Sitzbänke ist dabei den Angehörigen der/des Verstorbenen vorbehalten. In der dritten Reihe sind Sitzplätze für Einzelpersonen vorgesehen und in der fünften Reihe sind jeweils zwei nebeneinander angeordnete Sitzplätze (beispielsweise für Ehepaare) markiert. Die Sitzbänke sollen von innen nach außen belegt werden.

Darüber hinaus sind noch Einzelstühle als Sitzgelegenheiten vorgesehen.

3.     Wenn alle Sitzplätze in der Aussegnungshalle belegt sind, können weitere Teilnehmer/innen nur außerhalb der Aussegnungshalle unter Wahrung der Abstandsvorschriften der Trauerfeier beiwohnen.

4.     Es wird lediglich die zentrale Eingangstüre der Aussegnungshalle geöffnet. Dort ist im Eingangsbereich ein Desinfektionsmittelständer platziert, um die Hände zu desinfizieren.

5.     In der Aussegnungshalle gilt eine Maskenpflicht. Die Maske kann nach dem Einnehmen des Sitzplatzes abgelegt werden, muss jedoch vor dem Aufstehen zum Hinausgehen wieder aufgesetzt werden.

6.     Das Singen ist grundsätzlich zulässig, jedoch ausschließlich mit einer Maske. Das Nähere regeln die einschlägigen kirchlichen Vorschriften. Hierzu kann entweder das „Liederbuch zur Bestattung“ oder ein individuelles Liedblatt verwendet werden.

7.     Es wird lediglich vor Beginn der Trauerfeier geheizt. Während der Trauerfeier wird nicht geheizt.

8.     Die Belüftung der Aussegnungshalle findet witterungsabhängig durch offene Türen im rückwärtigen Bereich statt.

9.     Der Aufenthalt im Nebenraum der Aussegnungshalle vor der Trauerfeier ist lediglich den Angehörigen der/des Verstorbenen gestattet.

10.  Die Toilette darf im Rahmen der Trauerfeier jeweils von maximal einer Person benutzt werden. Von der dortigen Desinfektionsmöglichkeit ist vor und nach der Nutzung der Toilette Gebrauch zu machen.

11.  Darüber hinaus gelten die jeweils aktuellen Verordnungen, Regelungen und Vorschriften für die Durchführung von Trauerfeiern.

Wir denken, dass auch in diesem Rahmen eine würdige Durchführung von Trauerfeiern während des Winterhalbjahres möglich ist, und bitten daher alle Teilnehmer/innen von Trauerfeiern, diese Regelungen des Hygienekonzepts für die Aussegnungshalle strikt zu beachten!

Die Durchführenden von Trauerfeiern und Bestattungsunternehmen sind angehalten, auf die Einhaltung des Hygienekonzeptes hinzuwirken. Die Bestattungsunternehmen sind darüber hinaus für die Datenerhebung verantwortlich.

Hildrizhausen, den 14. Oktober 2020

gez.

Matthias Schöck

Bürgermeister