Auslichten der Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Geh- und Radwegen sowie entlang von Feldwegen
Immer wieder wird festgestellt, dass Hecken und Sträucher in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und Fußgänger behindern sowie Verkehrsschilder verdecken. Wir machen darauf aufmerksam, dass jeder Gartenbesitzer verpflichtet ist, seine Hecken und Sträucher so zurück zu schneiden, dass vorbeigehende Personen nicht gestört werden und Verkehrszeichen sichtbar bleiben.
Bitte prüfen Sie die Hecken und Sträucher auf Ihrem Grundstück und schneiden Sie diese so rechtzeitig zurück, dass sie nicht zum Ärgernis für andere werden!
Hierzu möchten wir Ihnen zur Verdeutlichung noch einige informative Daten aufzeigen:
Um Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen bis 4,50 m, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 m Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden.
Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- bzw. Radweghinterkante zurück zu schneiden. Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 m einzuhalten. Sofern ein Hochbord (Randstein) vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 m reduziert werden.
Nachfolgende Grafik soll diese Vorschriften verdeutlichen:
Auch an Feldwegen ist das Lichtraumprofil einzuhalten
Bei der Benutzung von Feldwegen sind Landwirte mit größeren Fahrzeugen und Geräten oft durch hereinhängende Äste von Bäumen und Sträuchern beeinträchtigt.
Damit es nicht zu Beschädigungen an Fahrzeugen oder an Bäumen kommt, bitten wir alle Grundstücksbesitzer die Anpflanzungen, die aus ihren Grundstücken in den Feldwegbereich wachsen, bis zu einer Höhe von 4,50 m freizuschneiden.