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Verkauf von Feuerwerkskörpern

Autor: Herr Jassmann
Artikel vom 23.10.2019

Das Landratsamt weist darauf hin, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II nur in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember dem Verbraucher überlassen werden dürfen. Ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. 

In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass von den Inhabern der Verkaufsstellen und Einzelhandelsgeschäften (einschließlich Zweigstellen) die erstmalige Aufnahme des Verkaufs von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie II mindestens 2 Wochen vorher der Kreispolizeibehörde (Landratsamt Böblingen, Amt für Straßenverkehr und Ordnung) schriftlich oder elektronisch anzuzeigen ist.

Diese Anzeige gilt für die gesamte Dauer des Vertriebs. Nur bei Veränderungen in der Betriebsleitung bzw. der Beendigung des Vertriebs wird eine erneute Anzeige erforderlich. Dabei sind anzugeben:

  • Vor- und Zuname des Anzeigenden, ggf. auch Geburtsname
  • Geburtstag und Geburtsort, Adresse
  • Bezeichnung der Firma, Art des Gewerbebetriebs, Anschrift des Geschäftsraumes, verantwortliche Person, d.h. Personen, die mit der Leitung des Betriebs oder Zweigniederlassung beauftragt sind.