Bodenrichtwerte: Gemeinde Hildrizhausen

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Herzlich Willkommen in der Gemeinde Hildrizhausen
Bodenrichtwerte

Hauptbereich

In diesem Bereich werden die durch den Gutachterausschuss der Gemeinde Hildrizhausen ermittelten Bodenrichtwerte zu unterschiedlichen Bewertungs-Stichtagen ausgewiesen.

Grundstückseigentümer, die die Angaben zum Bodenrichtwert ihrer Grundstücke für die Grundsteuererklärung benötigen, können diese hier sowie im Portal BORIS-BW (www.gutachterausschuesse-bw.de) entnehmen.

Bodenrichtwerte zum Wertermittlungsstichtag 1. Januar 2022

Der Gutachterausschuss der Gemeinde Hildrizhausen hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2022 die aktuellen Bodenrichtwerte zum Stichtag 01. Januar 2022 beschlossen.

Gesetzliche Bestimmungen
Bodenrichtwerte werden gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauG) vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte nach den Bestimmungen des BauGB und der Immobilienwertermittlungsverordnung ermittelt.

Begriffsdefinition
Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).

Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenen Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke (§ 15 Abs. 2 ImmoWertV). Zur Ableitung des Bodenrichtwerts für solche Flächen kann eine Bodenrichtwertzone mit entsprechenden Grundstücksmerkmalen zum Vergleich herangezogen werden.

Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Das jeweilige Bodenrichtwertgrundstück ist frei von individuellen Merkmalen (z. B. Grunddienstbarkeiten, Baulasten, Altlasten).

Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustandes, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen.

Bodenrichtwerte haben keine bindene Wirkung. Aus den Bodenrichtwerten, der Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts, der Abgrenzung und den beschreibenden Attributen können keine Rechtsansprüche, insbesondere hinsichtlich des Bauleitplanungs- und Bauordnungsrechts oder gegenüber Landwirtschaftsbehörden abgeleitet werden.

Darstellung
Der Bodenrichtwert wird mit seiner Begrenzungslinie (Bodenrichtwertzone) dargestellt. Der Bodenrichtwertzone sind Zonennummern zugeordnet.

Bodenrichtwerte zum Wertermittlungsstichtag 1. Januar 2022 - Stand 01.01.2023

Der Gutachterausschuss der Gemeinde Hildrizhausen hat in seiner Sitzung am 15. März 2023 gemäß § 196 Abs. 1 und 2 BauGB eine Aktualisierung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 sowie die Festsetzung der Bodenrichtwerte zum 01.01.2023 beschlossen.
Hierbei wurden aber nur die „steuerlichen“ Bodenrichtwerte, die durch Änderungen im Planungsrecht oder durch neue Entwicklungsflächen erforderlich wurden, verändert.

An den ursprünglich festgelegten Bodenrichtwerten für die Grundsteuerreform 2025 wurden keine Änderungen vorgenommen. Es wurde lediglich für „private Grünflächen“ (Grundstücke ohne Baurecht) ein neuer Wert in Höhe von rund 10 % des eigentlichen Bodenrichtwerts der jeweiligen Bodenrichtwertzone eingeführt.

Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 wurden gem. § 196 Abs. 2 BauGB bei der Fortschreibung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 aktualisiert, sofern sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert hat. Dann sind auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke (Anm.: hier 01.01.2022) zu ermitteln.

Die Unterlagen für die Stichtage 01.01.2022 und 01.01.2023 unterscheiden sich nur ganz minimal, müssen aber aus formalen Gründen separat veröffentlicht werden.

Bodenrichtwerte zum Wertermittlungsstichtag 1. Januar 2023

Der Gutachterausschuss der Gemeinde Hildrizhausen hat in seiner Sitzung am 15. März 2023 gemäß § 196 Abs. 1 und 2 BauGB eine Aktualisierung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 sowie die Festsetzung der Bodenrichtwerte zum 01.01.2023 beschlossen.
Hierbei wurden aber nur die „steuerlichen“ Bodenrichtwerte, die durch Änderungen im Planungsrecht oder durch neue Entwicklungsflächen erforderlich wurden, verändert.

An den ursprünglich festgelegten Bodenrichtwerten für die Grundsteuerreform 2025 wurden keine Änderungen vorgenommen. Es wurde lediglich für „private Grünflächen“ (Grundstücke ohne Baurecht) ein neuer Wert in Höhe von rund 10 % des eigentlichen Bodenrichtwerts der jeweiligen Bodenrichtwertzone eingeführt.

Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 wurden gem. § 196 Abs. 2 BauGB bei der Fortschreibung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 aktualisiert, sofern sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert hat. Dann sind auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke (Anm.: hier 01.01.2022) zu ermitteln.

Die Unterlagen für die Stichtage 01.01.2022 und 01.01.2023 unterscheiden sich nur ganz minimal, müssen aber aus formalen Gründen separat veröffentlicht werden.