Aufgrund der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4, 11 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am
2. Dezember 1980, 30. November 2004, 20. Dezember 2005, 01. August 2006 sowie in seiner Sitzung vom 12.Oktober 2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
- Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat, oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. - Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat. - Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
- Die Gebührenschuld entsteht,
1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der
Bestattungseinrichtungen
3. bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts,
4. bei Reihen- und Urnengräbern bei Belegung der Grabstätten. - Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der
Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die übrigen Gebühren einen
Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
- Die Gebühren betragen:
1. für die Genehmigung der Aufstellung und
Veränderung eines Grabmals 25,00 €
2. für die Genehmigung zur Ausgrabung sowie
Umbettung von Leichen, Gebeinen, Urnen 20,00 €. - Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren –
Verwaltungsgebührenordnung- entsprechende Anwendung.
- Gebühren für die Bestattung (Grundgebühr).
Mit der Grundgebühr sind abgegolten die Bereitstellung der Friedhofsanlage und das Herstellen und Schließen des Grabes.
1.1 Normalgrab (Reihengrab oder Wahlgrab) 600,00 €
1.2 Kindergrab 300,00 €
1.3 Urnengrab 300,00 € - Gebühren für Grabstätten (Grabnutzungsgebühren)
2.1 Überlassung eines Reihengrabes
2.11 für Erwachsene 800,00 €
2.12 für Kinder unter 7 Jahren 280,00 €
2.13 für Urnen 280,00 €
2.2 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.21 für ein Wahlgrab in der Reihe, zweistellig 2.000,00 €
2.22 für ein Urnenwahlgrab in der Reihe 350,00 €
2.23 für ein Rasenwahlgrab 1.600.00 €
2.3 Erneuerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern
Es werden dieselben Gebühren erhoben wie für den Ersterwerb des Nutzungsrechts.
2.4 Verlängerung des Nutzungsrechts
Für eine von Ziffer 2.3 abweichende Verlängerungsdauer wird diese anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer berechnet. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. Die Gebühr beträgt 80,00 € / Jahr für ein Doppelgrab, 14,00 € / Jahr für ein Urnengrab und 124,00 € / für ein Rasenwahlgrab.
2.5 Rasengräber
Rasengräber sind Reihengräber oder Wahlgräber mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren. Die Grabnutzungsgebühr wird nach § 5 Abs. 2 Nr. 2.11 und 2.23 berechnet.
Für die Erstanlage und Unterhaltung des Rasenreihengrabes für 25 Jahre wird ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 855,00 € und für ein Rasenwahlgrab in Höhe von 1.710,00 € erhoben.
2.6 Anonyme Urnengräber
Anonyme Urnengräber sind Urnenreihengräber mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren. Die Grabnutzungsgebühr wird nach § 5 Abs. 2 Nr. 2.13 berechnet.
Für die Erstanlage und Unterhaltung des anonymen Urnengrabes für 20 Jahre wird ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 310,00 € erhoben. - Auswärtigenzuschlag
3.1 Begriff „Auswärtiger“
Für die Bestattung Auswärtiger werden Zuschläge erhoben. Als Auswärtiger im Sinne dieser Gebührensatzung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Hildrizhausen ist. Ausgenommen ist, wer früher in Hildrizhausen gewohnt hat und seine Wohnung in Hildrizhausen nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. Dasselbe gilt bei Pflegebedürftigen, die Aufnahme bei auswärtigen Angehörigen gefunden haben. Ausgenommen ist auch der überlebende Ehegatte, der in einem Grab bestattet wird, in dem sein Ehegatte bereits Aufnahme gefunden hat, es sei denn, auch dieser wäre bereits als Auswärtiger bestattet worden.
3.2 Für Auswärtige wird bei den Grabnutzungsgebühren Ziffer 2.1 bis 2.6 ein Zuschlag von 100% erhoben. - Für sonstige Leistungen wie
4.1 für die Benutzung der Aussegnungshalle 150,00 €
4.2 für die Benutzung der Leichenzelle 58,00 €
4.3 für die Durchführung der Trauerfeier 100,00 €
4.4 für die Trauerfeier nur am Grab 55,00 €
4.5 für die Auslegung von Grabmatten 45,00 €
4.6 für den Organistendienst 45,00 € - Für sonstige Leistungen wie für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen sowie das Abräumen der Grabstelle werden die entstehenden Sach- und Personalkosten nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet. In besonders schwierig gelagerten Fällen kann ein Zuschlag von 50 % erhoben werden.
- Von der Gemeinde werden als Grabumrandungen Wegeplatten verlegt. Die dadurch entstehenden Aufwendungen werden von den Hinterbliebenen bzw. den Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten als Pauschalgebühr erhoben.
- Gebührensätze:
2.1 Reihengrab 320,00 €
2.2 Wahlgrab, zweistellig 415,00 €
2.3 Urnengrab 195,00 €
2.4 Kindergrab 195,00 €
2.5 Rasengrab 150,00 €
2.6 Rasenwahlgrab 210,00 €
- Für das Abräumen einer Grabstätte durch den Bauhof der Gemeinde werden
folgende Gebühren erhoben:
Reihengrab / Kindergrab /
Doppelwahlgrab / Urnengrab
Rasengrab (bzgl. Nr.1)
1. Entfernung des Grabsteins 50,00 € 50,00 €
2. Abräumen von Grab- und umrandung 100,00 € 50,00 €
3. Wiederherstellung der Rasenfläche 34,00€ 17,00 € - Die Entfernung des Grabsteins sowie das Abräumen des Grabes und der Grabumrandungsplatten können auch durch den Verfügungs-/Nutzungsberechtigten bzw. einen vom Verfügungs-/Nutzungsberechtigten beauftragten Unternehmer erfolgen. Die Wiederherstellung der Rasenfläche erfolgt jedoch zwingend durch den Bauhof der Gemeinde.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. November 2010 in Kraft.





Kontakt