Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.S.129) in Verbindung mit § 1 der Ersten Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung vom 31.10.1955 (Ges.Bl.S.235) hat der Gemeinderat am 08. Januar 1958 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
-
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Einrücken in das Nachrichtenblatt der Gemeinde vorgenommen.
-
Bei Bekanntmachungen grösseren Umfangs genügt der Anschlag des vollen Wortlauts an der Verkündigungstafel des Rathauses, wobei gleichzeitig im Nachrichtenblatt der Gemeinde oder durch Ausrufen auf den Anschlag hinzuweisen ist.
§ 2
Im Falle des § 1 Ziff. 2 beträgt die Anschlagsfrist 1 Woche.





Kontakt